Sondermüll entsorgen – was zählt zu den Sonderabfällen?

Gefährliche Abfälle gemäß Richtlinie 2008/98/EG

Der Umgang mit Abfällen ist in der EU und in Deutschland streng reguliert. Zur Geltung kommen dabei die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2008/98/EG) sowie Bundesrechte, Landesrechte, Kommunale Abfallrechte und das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Entsorgung von »Gefährlichen Abfällen« spielt dabei eine wesentliche Rolle und dürfte umgangssprachlich besser als »Sondermüll« oder »Sonderabfall« bekannt sein. Doch wann handelt es sich gesetzlich überhaupt um Sondermüll? Hier eine kleine Zusammenfassung. 

Was muss man als Sondermüll entsorgen?

Zur selbstverständlichen Auffassung von Sondermüll gehören Altöl, Batterien, Akkus, Farben oder Lacke. Allerdings spielt der zu entsorgende Gegenstand selbst keine Rolle, sondern vielmehr seine Eigenschaften. In Anhang 3 der Richtlinie 2008/98/EG sind diese »gefahrenrelevanten Eigenschaften der Abfälle« aufgeführt und geben Aufschluss darüber, was als Sondermüll zu entsorgen ist. Im Einzelnen sind dies alle Abfälle, die eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • explosiv
  • brandfördernd
  • leicht entzündbar
  • entzündbar
  • reizend
  • gesundheitsschädlich
  • giftig
  • krebserzeugend
  • ätzend
  • infektiös
  • fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)
  • mutagen
  • sensibilisierend
  • ökotoxisch
  • sowie Abfälle, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden

Quelle: RICHTLINIE 2008/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

Kann man mit dem Restmüll einfach den Sondermüll entsorgen?

Nein. Sondermüll muss entsprechend der jeweiligen Richtlinien entsorgt werden. Je nach Beschaffenheit der Sonderabfälle handelt es sich bei Verstößen gegen die Entsorgungsvorschriften keinesfalls um Kavaliersdelikte. Beispielsweise droht bei der unsachgemäßen Entsorgung von Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen ein Bußgeld von € 250 – € 10.000, bei Gefährdung handelt es sich gar um eine Straftat nach § 326 StGB. Wer Sondermüll falsch entsorgt – auch unwissentlich – riskiert teils hohe Strafen. 

Unser Tipp: Wenden Sie sich im Zweifelsfall immer an erfahrene Experten wie uns. So bleiben Sie bei der Entsorgung von Sonderabfällen rechtlich garantiert auf der sicheren Seite. 


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