Allgemeine Geschäftsbedingungen für Entsorgungsdienstleistungen (AGB-E) der Firma Emde (Stand: 02/2020) (Fa. Emde Altpapier- Erfassung und Verwertung GmbH)

1. Geltung der AGB-E

Diese AGB-E gelten schon im Zeitpunkt der ersten Geschäftsanbahnung für alle Dienstleistungen (im Weiteren: Leistungen) der Fa. Emde im Rechtsverhältnis zu jeglichem Auftraggeber als Verbraucher oder Unternehmer soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Entgegenstehende Bedingungen, gleich welcher Art gelten nur, wenn die Fa. Emde sie in jedem Einzelfall festgelegt oder Abweichungen ausdrücklich bestätigt hat. Auf den Widerspruch oder die Erbringung von Leistungen kommt es nicht an. Diese AGB-E werden auf Wunsch jederzeit übermittelt und stehen im Internet unter www.emde-ab.de zum Abruf zur Verfügung.

 

2. Abfallrechtliche Verantwortung und Übernahme des Abfalls

Die Fa. EMDE erbringt die vereinbarten Leistungen im Rahmen des geltenden Abfallrechts ausschließlich nach diesen AGB/-E. Danach gelten folgende Verantwortlichkeiten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber ist als Erzeuger (gem. § 3 Abs. 8 KrWG) und als Besitzer (gem. § 3 Abs. 9 KrWG) für die Verwertung und Beseitigung der Abfälle verantwortlich i.S.v. § 22 KrWG. Er stellt die Abfälle für die Entsorgung durch Fa. EMDE entweder mit dem Einfüllen in das von Fa. EMDE angelieferte Behältnis oder mit Anlieferung auf eine Betriebsstätte von Fa. EMDE bereit. Ein Bereitstellen durch den Auftraggeber liegt ebenfalls vor, wenn die Abfälle aus sonstigen Gründen in den Herrschaftsbereich (z.B. ein Behältnis) von Fa. EMDE gelangen.

 

3. Auftragserteilung, Verkehrssicherung

3.1 Die Fa. Emde wird zur Leistung beauftragt mit der Bestellung eines Behältnisses zur Sammlung von Abfällen, dem Auftrag zur Abholung von Abfällen oder - im Falle der Selbstanlieferung an die Betriebsstätte der Fa. Emde - im Zeitpunkt des Abladens. Die Abholung von Behältnissen oder Abfällen erfolgt auf Abruf des Auftraggebers oder gemäß vereinbartem Turnus.

3.2 Die Aufstellung des Behältnisses erfolgt nach Weisung des Auftraggebers und auf sein Risiko für die Eignung der Zuwege und des Abstellplatzes. Ausschließlich der Auftraggeber ist für die Dauer der Bereitstellung des Behältnisses für die Verkehrssicherung etwa durch Absperrung oder Beleuchtung verantwortlich. Für die Einholung und Aufrechterhaltung von privaten Zustimmungen oder öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnissen und die Einhaltung darin enthaltener Auflagen oder Bedingungen ist der Auftraggeber auf seine Kosten verantwortlich.

3.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Aufstellung des Behältnisses, seine Nutzung oder durch das Einfüllen von Abfällen dieses weder durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen noch durch Dritte beschädigt wird. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass jede Gefährdung aus der Nutzung der Behältnisse für ihn oder sonstige Dritte ausgeschlossen ist. Er stellt der Fa. Emde von allen Ansprüchen aus der Verletzung dieser Pflichten frei. Er haftet der Fa. Emde gegenüber im Übrigen für jeden Schaden an den Behältnissen einschließlich ihres Verlustes.

3.4 Der Auftraggeber wird die Behältnisse nur bestimmungsgemäß verwenden und nur bis zur Ladekante unter Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts beladen. Die Behältnisse dürfen nur mit zulässigen und den bei der Bestellung vereinbarten Abfallarten befüllt werden. Der Auftraggeber hat der Fa. Emde über jede abweichende Befüllung vor der Besitzübernahme durch der Fa. Emde zu unterrichten. Die Befüllung mit gefährlichen Abfällen (z. B. wassergefährdenden, ätzenden oder brennbaren Flüssigkeiten, Farben, Lösungsmitteln, Kleber, Chemikalien etc.) muss der Fa. Emde bei der Beauftragung angekündigt werden. Der Auftraggeber hat als Abfallerzeuger und Abfallbesitzer am abfallrechtlichen Nachweisverfahren (§ 50 KrWG) teilzunehmen und mitzuwirken.

 

4. Abfallbestimmung

Der Auftraggeber ist für die Deklaration der Abfälle verantwortlich. Im Zweifel oder bei Unkenntnis der Abfallarten hat er Auskunft der Fa. Emde einzuholen. Bei jeder Abweichung von den so deklarierten Abfällen ist die Fa. Emde zur Verweigerung des Abtransports, zur Rücklieferung oder zur Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers berechtigt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass unvollständige oder unrichtige Angaben zur Deklaration der Abfälle zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben oder Ordnungswidrigkeiten darstellen können. Er stellt der Fa. Emde von jeder Verantwortung für unvollständige oder unrichtige Angaben frei und ersetzt der Fa. Emde jeden daraus folgenden Schaden.

 

5. Haftungsbegrenzung

Die Haftung von der Fa. Emde für jede Pflichtverletzung oder sonstigen Schadenersatz ist jedenfalls im Verhältnis zu Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, auf den mit der Leistung verbundenen typischen Schaden unter Ausschluss einer Haftung für Schäden aufgrund nicht grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen beschränkt. Das gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Fa. Emde oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

 

6. Preise, Kosten

6.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die jeweils aktuellen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bis auf Widerruf. Der Auftraggeber schuldet ferner alle nachgewiesenen Kosten und Gebühren, insbesondere Beseitigungs- oder sonstige Verwertungsgebühren, Gebühren für Entsorgungswege oder -nachweise. Erhöhen oder ermäßigen sich während der Vertragsdauer die Verwertungskosten um mehr als 5 %, z. B. die Beseitigungsgebühren, so sind die Vertragspartner berechtigt, die vereinbarten Entgelte neu zu verhandeln oder bei Scheitern der Verhandlungen den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen.

6.2 Die von der Fa. Emde in Rechnung gestellten Preise und Kosten sind sofort nach Rechnungserhalt oder zu dem in der Rechnung angegebenen Termin netto fällig und zahlbar. Im Falle des Verzugs schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen (§ 288 BGB).

 

7. Allgemeine Bestimmungen

7.1 Abtretungen von Ansprüchen aus dem Rechtsverhältnis zur Fa. Emde bedürfen der schriftlichen Zustimmung von der Fa. Emde. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus dem jeweiligen Auftragsverhältnis zulässig.

7.2 Sonstige verbindliche Vereinbarungen, Änderung, Kündigung oder Aufhebung eines Auftragsverhältnisses oder Abweichungen von diesen AGB-E bedürfen der Schriftform.  Das gilt auch für die Schriftformklausel. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

7.3 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragserfüllung gespeichert und im Rahmen der gesetzlichen Nachweispflichten weitergegeben werden. Bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung erfolgt die Datenverarbeitung auch ohne seine Zustimmung. Die Fa. Emde ist berechtigt, zum Zwecke der Kreditprüfung personenbezogene Daten des Auftraggebers von Kreditauskunftsunternehmen einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, einzuholen, zu verarbeiten und zu verwerten, sofern die Fa. Emde dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt hat.

7.4 Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

7.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB-E unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung werden der Auftraggeber und die Fa. Emde eine Bestimmung vereinbaren, die der ursprünglichen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.

7.6 Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.